Satzung

S a t z u n g 
des TSV Ulstertal Geisa e.V.
vom 03.12.1992
zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 15.11.2001


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein hat den Namen „TSV Ulstertal Geisa“. Er hat seinen Sitz in Geisa. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „TSV Ulstertal Geisa e.V.“.

(2) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports. Dies geschieht insbesondere durch: die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Nachwuchspflege in den einzelnen Abteilungen und Sportarten, die Bestellung geeigneter Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die notwendige Ausbildung von Mitgliedern durch Teilnahme an Schulungskursen und die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Der Verein ehrt seine Mitglieder für gute sportliche Leistungen sowie zu besonderen persönlichen Anlässen.



§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

(3) Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum 30.06. und 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, groben unsportlichen Verhaltens oder unehrenhafter Handlungen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zehn Tagen mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag oder mehr im Rückstand ist.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.



§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die anderen Ordnungen des Vereins anzuerkennen und sich danach zu verhalten, sich fair, kameradschaftlich und rücksichtsvoll zu verhalten.

(3) Die Mitglieder haben weiterhin die Pflicht, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.



§ 7 Organe

Die Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Jugendwart, dem Schriftführer und den Abteilungsleitern der Sportarten, aus denen kein Mitglied eine der oben genannten Funktionen innehat.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zu lässig. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.



§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im vierten Quartal statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.



§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, der Entlastung und Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, Genehmigung des Haushaltsplanes, Satzungsänderungen, Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen, Beschlussfassung über Anträge sowie die Auflösung des Vereins.



§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt über die Abteilungsleiter mindestens 14 Tage vorher. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.



§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

(3) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.



§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.



§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.



§ 15 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.



§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand die Möglichkeit, Ordnungen zu erlassen.



§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom, vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu benennenden Schriftführer, zu unterzeichnen.



§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sieben ordentliche Mitglieder hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Landessportbund Thüringen e.V.“, der es ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


 


§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.11.2001 beschlossen worden.